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Istanbul-Konvention

Ungarisches Parlament lehnt Konvention zum Schutz von Frauen ab

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Das ungarische Parlament hat die sogenannte Istanbul-Konvention zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen zurückgewiesen. Ursprünglich hatte der Staat den Vertrag unterzeichnet. Das ungarische Parlament weigert sich jetzt jedoch, diesen auch zu ratifizieren. Die Regierung erklärte, dass die Konvention “destruktive Gender-Ideologien” und “illegale Einwanderung” unterstütze. Ungarn habe aber ein Recht darauf, die eigenen Werte, die Kultur und Traditionen zu verteidigen.

Die Istanbul-Konvention wurde 2011 vom Europarat ausgearbeitet und soll weltweit einen rechtlichen Rahmen schaffen, um Frauen vor Gewalt zu schützen. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, jede Art von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen als Verbrechen einzustufen und diese strafrechtlich zu verfolgen. Konkrete Maßnahmen sind beispielsweise die Verankerung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der jeweiligen Verfassung sowie spezielle Einrichtungen und Notfallhotlines zum Schutz der Frauen, denen Gewalt widerfahren ist.

Nach Aussagen des ungarischen Parlaments sei auch ohne die Istanbul-Konvention mit den landeseigenen Gesetzen dafür gesorgt, dass Frauen ausreichend Schutz erhalten. Der Menschenrechtsorganisation Women against Violence zufolge lebt jede fünfte Frau in Ungarn in einer Beziehung, in der sie körperliche Misshandlung erfährt. Außerdem fehlten in ungarischen Frauenhäusern im Jahr 2019 mindestens 83 Prozent der vom Europarat geforderten Betten. Spezielle Einrichtungen für Opfer sexualisierter Gewalt stellt der Staat nicht zur Verfügung.

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Footnotes

  1. Zeit Online (Hg.): Parlament lehnt Konvention zum Schutz von Frauen ab, auf: zeit.de (5.5.2020).
  2. Euronews (Hg.): A quest for justice: Hungary's victims of domestic violence, auf: euronews.com (22.11.2019).
  3. WAVE – Women against Violence Europe (Hg.): Wave Country Report 2019. The Situation of Women’s Specialist Support Services in Europe, auf: wave-network.org, S. 22.
  4. Ebd., S. 88.

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