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Geistiges Eigentum

Das Recht aufs Plagiat

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Der »Rechtswissenschaftler« berichtet, was es für juristische Definitionen zu diesem Thema, also grob, Zitat, Paraphrase, Plagiat, gibt. Nun ist aber der wissenschaftliche Kontext – es sei einmal dahingestellt, ob es den beim Recht überhaupt gibt –, also vielleicht eher dogmatischer Kontext, nun ist diese Rechtsdogmatik nicht so furchtbar wichtig. Was zählt, ist der Richter, auch wenn er durchaus die Dogmatik zuweilen zitiert. Lassen wir also die Dogmatik und auch die wissenschaftliche Beschäftigung mit ihr beiseite. Wenden wir uns lieber dem zu, was es, gewissermaßen »echt«, gibt. Also Gesetz und Jurisprudenz. Das liegt schon deshalb nahe, da es, wie gesagt, letztere ist, die ersteres besagt.

Das entscheidende Gesetz ist das »Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte«, kurz: Urheberrechtsgesetz. 143 Paragraphen. § 1 sagt das Allgemeine: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 2 II bestimmt Werke im Sinne dieses Gesetzes als nur persönliche geistige Schöpfungen. Um es gleich zu sagen: Irgendeine Begriffsdefinition von Plagiat oder Paraphrase findet sich im Weiteren nicht.

Das Zitat hingegen wird ausführlich behandelt, im Abschnitt 6, § 51: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn (und hier ist dann für uns die Nummer 2 einschlägig), wenn also »Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden«. In § 63 wird für diesen Fall dann noch verlangt, dass stets die Quelle deutlich anzugeben ist, je nach Umstand, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. Auch der Name des Urhebers ist stets anzugeben.

So weit, so gut. Oder, genauer gesagt, so weit, so schlecht. Denn, bei genauer Betrachtung, hat dies alles mit unserem Terrain, der Wissenschaft, jedenfalls der schreibenden Wissenschaft, kaum etwas zu tun. Der Historiker, Philosoph, Soziologe oder Germanist, der sich von einem anderen Historiker, Philosophen, Soziologen oder Germanisten um einige Sätze, mal auch um eine Seite, beklaut sieht, wird kaum juristisch aktiv werden.

Was für ein Schaden?

Schadensersatz? Was für ein Schaden? Eine Millionenauflage hat weder der Bestohlene noch der Stehler vorzuweisen. Unterlassung? Wozu? Wegen der paar Sätze? Man ist großzügig, hat man doch letztlich nicht wirklich etwas verloren. So groß ist die Eitelkeit dann doch nicht. Strafantrag? Um Himmels willen, ich zeige doch nicht wegen ein paar Sätzen einen (mehr oder weniger) Kollegen an. Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung? Selbst beim Extremplagiatsfall Guttenberg sind das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches nicht vorliegt – die Zahlung von 20.000 Euro an krebskranke Kinder war wichtiger. Und wer wollte das bestreiten?

Kurz: Für unsere Belange gibt das Urheberrecht, und damit abgeleitet das Zivil- und Strafrecht, nicht besonders viel her. Ganz anders sieht es natürlich bei Romanen und der Kunst aus, dem nichtwissenschaftlichen Kontext, in dem gar darüber gestritten wird, ob nicht schon eine bloße Idee oder eine bloße Konstellation (ohne jegliche Vokabelübernahme) urheberrechtsrelevant sind.

Nein, das juristische Schlachtfeld für Plagiate in der Wissenschaft ist das Öffentliche Recht, genauer das Verwaltungsrecht, noch genauer dessen zentrale Rechtsfigur, der Verwaltungsakt – und dessen Anfechtung, die zu seiner Rücknahme führen kann.

Nein, das juristische Schlachtfeld für Plagiate in der Wissenschaft ist das Öffentliche Recht, genauer das Verwaltungsrecht, noch genauer dessen zentrale Rechtsfigur, der Verwaltungsakt – und dessen Anfechtung, die zu seiner Rücknahme führen kann. Die Verleihung des Doktorgrades ist ein solcher begünstigender Verwaltungsakt, der zurückgenommen werden kann. So nicht etwa das Bundes- oder irgendein Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern die Rechtsprechung. Und so sind wir beim zweiten Teil: Was sagt eigentlich die Rechtsprechung zu Zitat und Paraphrase?

Ganz einfach: Die Verleihung des Doktorgrades ist rechtswidrig, wenn in ganz erheblichem Umfang Passagen aus Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen werden, ohne das in der Dissertation durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise kenntlich zu machen. In gewisser Weise ist das schon alles.

Einmütig haben die Verwaltungsgerichte der Republik, seit Beginn der Republik, Qualifikationsarbeiten in diesem Sinne unter die Lupe genommen und die Rücknahme von Promotions-Verwaltungsakten als rechtmäßig qualifiziert, wenn eben in ganz erheblichem Umfang usw.

Das Urteil in Sachen Veronica Saß

Nehmen wir zum Beispiel das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg in Sachen Veronica Saß, promovierte Volljuristin, aber eben nicht eine Einserjuristin, wie es, männlicherweise, ihr Vater ist: Edmund Stoiber. Das Gericht führt knapp und bündig aus, dass der Plagiatsvorwurf zurecht auf die Tatsache gestützt wurde, dass

»[...] in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen wurden, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen.

Dass die 8 Werke [...], aus denen die Klägerin ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen [...] (sind), stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden.

Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind [...]. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt [...].

Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat [...]. Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich [...] bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind.

Dass die von der Beklagten (der Universität) vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche bernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung«.

»It's the quotation mark, stupid!« Immer wieder. Andere Zitiertradition früher, in den so freien 70er und 80ern? Pustekuchen. In den Handreichungsbüchern von damals für Studenten und Doktoranden stand das, was heute auch noch da steht: An- und Abführung. Mitschuld der Betreuer? Darauf kommt es hier nicht an, eine solche kann jedenfalls das Plagiat, und damit die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, nicht heilen. Verjährung? Gibt es nicht. Keine entsprechende Vorschrift im Verwaltungsrecht. Verhältnismäßigkeit? Die Klägerin hat einen Beruf und sie ist nicht arbeitslos geworden. Mit anderen Worten, eine grundanständige Gerichtsentscheidung.

Das Recht aufs Plagiat

Aber zum Titel: Das Recht aufs Plagiat. Nun, das gibt es wirklich. Das Urteil in Sachen Saß, in allen Sachen, die es vor Gericht so gibt, das Gerichtsurteil ist selbst immer ein Plagiat. Kein Vollplagiat, auch nicht immer ein Halbplagiat, aber stets ein Teilplagiat. Gesetze werden zwar an-, aber nicht abgeführt. Passagen aus anderen Urteilen, desselben Spruchkörpers oder anderer, werden zwar an-, aber nicht abgeführt. Die Literatur (also was die Juristen »Lehre« nennen) wird zwar an-, aber nicht abgeführt. Es wird insgesamt munter ohne Anführungsstriche collagiert, und manchmal steht da ein »vgl. Müller oder Schmitt«. Wissenschaftlichen Maßstäben genügen diese richterlichen Zitate und Paraphrasen indes keinesfalls.

Was die abgeschriebenen Gesetze und Urteile angeht, ist dies auch ganz rechtmäßig, nämlich dem § 5 I des Urheberrechtsgesetzes gemäß: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Und was die Lehre der Juristen angeht: Da haben wir es mit einer Besonderheit zu tun. Es gibt viele Sätze, Bemerkungen, Definitionen, die immer wieder gleich daherkommen. Vertrag? Ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. Tja, das kann man überall lesen. Da gibt es keine Originalität. Und da die meisten Lehrbücher und Kommentare sich an den Paragraphen des jeweiligen Gesetzes abhangeln, kommt auch immer mehr oder weniger das Gleiche zur Sprache. Individuelle Züge sind natürlich da, aber eben auch viele gemeine.

Recht will jeder haben. Gleiches Recht für alle. Ungleiches soll ungleich behandelt werden? Gleiches wird gleich beurteilt, verurteilt, geurteilt – so wird ein Schuh draus. Eine Entscheidung ist dann richtig, wenn ein anderer Richter in einem gleichgelagerten Fall genauso geurteilt hätte. Carl Schmitt wird diese Hypothese im weiteren Verlauf seiner ersten großen Veröffentlichung vor 102 Jahren zwar zerstören, Recht(sprechung) ist eben ein unentwirrbares, irrationales Knäuel – doch die Idee der Gleichbehandlung, Gleichberechtigung, Gleichheit bleibt, als »Idee-al«, bestehen.

Und wenn dem so ist, dann steht das Gleiche, das gleiche Sagen in gleichen Fällen, das Dasselbe-Sagen im Recht natürlicherweise hoch im Kurs. Wie gesagt, die Gerichte benutzen Textbausteine wie Plagiatoren Suchmaschinen. Das ist dem Kult des Gleichen geschuldet, der im Recht nicht ohne Gerechtigkeitsverluste – und auch Rechtmäßigkeitsverluste – verabschiedet werden kann. Radikal gesprochen könnte man also sagen: Recht ist aufs Plagiat gebaut. Oder wollen Sie, dass Ihr Nachbar etwas anderes können sollen darf als Sie selbst?

Mit Wissenschaft hat das nichts mehr zu tun, aber das Recht ist keine Wissenschaft, trotz Rechtswissenschaft, die es aber eben auch nur, als Name, im deutschen Sprachraum, gibt.

Wissenschaft kann wahrscheinlich nicht weltmännisch agieren. Ob wir aber deshalb eine Kontrollbehörde, »ein deutschlandweites Institut zur Qualitätssicherung wissenschaftlicher Qualifikationsschriften« brauchen, wie es der »Blog für wissenschaftliche Redlichkeit« des Plagiatsgutachters Stefan Weber fordert? Warum eigentlich kein weltweites oder planetares Institut? Nun, das ist doch eher eine Polizeistaatsphantasie. Nein, weder Polizeistaat noch französische mondäne Dekonstruktion. Was Zitat und Paraphrase angeht, reicht eigentlich das deutsche Verwaltungsrecht mit seiner deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gekürzter Nachdruck des Textes: Kiesow, Rainer Maria: Das Recht auf´s Plagiat..., in: myops, München (8)2014, H. 22, S. 65-72.

Fußnoten

  1. VG Freiburg: 1 K 58/12 vom 23. Mai 2012.

Autor:innen

Forschungsschwerpunkte
Theorie und Philosophie des Rechts
Die Ordnung des Rechts

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