Geistiges Eigentum

Das Recht aufs Plagiat

Wer „abschreibt“, dem wird (meistens) der Doktortitel entzogen. Warum der Richter in seinem Urteil über den Plagiator selbst plagiiert, erklärt

von
Prof. Dr. Rainer Maria Kiesow
Prof. Dr. Rainer Maria Kiesow
Veröffentlicht am 11.08.2015
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Der »Rechtswissenschaftler« berichtet, was es für juristische Definitionen zu diesem Thema, also grob, Zitat, Paraphrase, Plagiat, gibt. Nun ist aber der wissenschaftliche Kontext – es sei einmal dahingestellt, ob es den beim Recht überhaupt gibt –, also vielleicht eher dogmatischer Kontext, nun ist diese Rechtsdogmatik nicht so furchtbar wichtig. Was zählt, ist der Richter, auch wenn er durchaus die Dogmatik zuweilen zitiert. Lassen wir also die Dogmatik und auch die wissenschaftliche Beschäftigung mit ihr beiseite. Wenden wir uns lieber dem zu, was es, gewissermaßen »echt«, gibt. Also Gesetz und Jurisprudenz. Das liegt schon deshalb nahe, da es, wie gesagt, letztere ist, die ersteres besagt.

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