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Elektronische Fußfessel

Was tun gegen Kriminalität? (1)

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Hierbei soll eine bereits bestehende gesetzliche Regelung ausgeweitet werden: Die elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ), die mit einem GPS-Sender den genauen Standort des Trägers übermittelt. Bislang kann sie angeordnet werden, wenn eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe abgesessen oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erledigt wurde. Voraussetzung ist außerdem, dass der Träger weiterhin als gefährlich eingeschätzt wird.

Die EAÜ wird bei schwerer Kriminalität, also vor allem bei Gewalt- und Sexualstraftätern, eingesetzt. Jetzt soll sie Straftaten von Terroristen verhindern. Zur Diskussion stand, ob dafür nur die Dauer der vorangegangenen Strafe herabgesetzt werden soll, oder ob ein Vergehen oder sogar allein die Einstufung als Gefährder für die Anordnung ausreicht.

Als problematisch beurteilt Dr. Anne Bräuchle, wissenschaftliche Mitarbeiterin am kriminologischen Institut der Universität Tübingen, hierbei die Frage, wer eine solche Gefahrenprognose stellen und aufgrund welcher Tatsachen das geschehen soll. Schließlich stelle die EAÜ einen starken Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. »Auch wenn der Schutz der Bevölkerung natürlich ein legitimes Ziel ist, muss immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.«

Erfolge die EAÜ isoliert, also ohne die Festlegung von Verbotszonen, sei eine Vermeidung von Rückfällen zudem eher zweifelhaft, so Bräuchle. Es gebe zwar Untersuchungen, nach denen die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Strafe abschreckend wirke, abschreckender vor allem als die Strafhöhe. Diese Erkenntnisse gälten aber eher für Wirtschafts- und Verkehrsdelikte, weniger für Sexual- und Gewaltstraftäter. Vor allem impulsive Täter würden sich nicht abhalten lassen. Sinnvoll sei aber die Kombination mit Verbotszonen, um eine bestimmte Person zu schützen.

Kann die EAÜ einen terroristischen Anschlag verhindern? Möglich wäre es, bestimmte Anschlagsziele durch Verbotszonen zu schützen. Die Besonderheit terroristischer Anschläge bestehe allerdings gerade darin, dass sie immer und überall geschehen können, sagt Bräuchle. Auch gehen die Täter häufig sowieso davon aus, bei dem Anschlag umzukommen. Eine drohende Strafe für das Eindringen in eine Verbotszone dürfte sie also nicht abhalten. In Frankreich beispielsweise wurde im vergangenen Jahr ein Priester von zwei Männern ermordet, von denen einer eine Fußfessel trug.

Empirische Ergebnisse gibt es zur Wirksamkeit der EAÜ bisher allerdings keine, da sie erst seit 2011 eingesetzt wird. Studien aus dem Ausland kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. »Nach einer Befragung des Europarats bejahten von 44 Ländern in Europa 26 eine Verwendung von elektronischer Überwachung. Allerdings handelt es sich um ganz verschiedene Anwendungsbereiche«, so Bräuchle.

Gemeinsam mit Prof. Dr. Jörg Kinzig führte sie eine Evaluation der EAÜ durch, wobei auch die erneute Straffälligkeit der Probanden untersucht wurde. Hieraus eine Wirksamkeit der EAÜ nachzuweisen, erwies sich allerdings als kompliziert, da die untersuchten Gruppen nur schwer verglichen werden konnten. »Allerdings lässt die Tatsache, dass bei 47 Prozent der Probanden der Verdacht einer neuen Straftat bestand, den vorsichtigen Schluss zu, dass die EAÜ kein Allheilmittel ist.«

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Fußnoten

  1. Eine »Maßregel der Besserung und Sicherung« wird zum Schutz vor besonders gefährlichen Personen oder zu deren Besserung angeordnet. Bekannte Maßregeln sind beispielsweise der Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherungsverwahrung.
  2. Vgl. Schuler, Katharina; Völlinger, Veronika: Extremismus. Ein kleines Plus an Sicherheit, auf: zeit.de (5.1.2017).
  3. Vgl. o.A.: Anschlag in Nordfrankreich. Attentat mit Fußfessel, auf: faz.net (26.7.2016).

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Schwerpunkt
Strafrecht

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