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Korruption

Selbstjustiz erwünscht

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Verglichen wird die Rechtslage in den Staaten Brasilien, China, Deutschland, England, Frankreich, Italien, Russland, Schweiz und USA.

»Wir haben fast unser eigenes FBI.« Mit diesen Worten lobte Siemens-Vorstand Peter Solmssen im Jahre 2010 eine Konzernabteilung, die für die Aufdeckung von Rechtsverstößen im Unternehmen zuständig ist. Sie wurde in den vergangenen Jahren systematisch auf eine Stärke von mehreren hundert Mitarbeitern ausgebaut. Auslöser war der 2006 bekannt gewordene »Siemens-Korruptionsskandal«.

Auf Druck US-amerikanischer Behörden führte Siemens damals die bis dahin umfangreichste private Kriminalitätsaufklärung in einem deutschen Unternehmen durch und musste sich die hierfür notwendigen Ermittlungsspezialisten extern teuer einkaufen: Insgesamt zahlte Siemens über eine Milliarde US-Dollar für Rechtsanwälte, Unternehmensberater und forensische Wirtschaftsprüfer.

Auch andere Firmen gehen zunehmend dazu über, Verdachtsfälle eigenständig aufzuklären. Man spricht hierbei von unternehmensinternen Ermittlungen oder – nach US-amerikanischem Vorbild – auch von »Internal Investigations«. Der eingangs angeführte FBI-Vergleich ist dabei gar nicht so fernliegend – teilweise setzen Unternehmen für ihre Ermittlungen personelle und finanzielle Ressourcen ein, von denen staatliche Ermittlungsbehörden nur träumen können.

Auch ihre Befugnisse gehen zum Teil weiter als die von Staatsanwaltschaft oder Polizei. Viele sehen darin eine Privatisierung der Justiz und eine Aushebelung rechtsstaatlicher Standards. Zu welchen Maßnahmen die unternehmensinternen Ermittler im Einzelnen befugt sind, ist allerdings von Land zu Land verschieden. Die Gründe für ihren Einsatz sind dagegen meist die gleichen.

Bringt Selbstanzeige tatsächlich etwas?

Richten sich die Taten gegen das Unternehmen selbst, liegen die Gründe auf der Hand: Feststellung der Schädiger als Voraussetzung für arbeitsrechtliche Konsequenzen und Schadenersatzforderungen; zukünftige Verhinderung ähnlicher Taten. Staatliche Ermittlungsbehörden helfen hierbei – wenn überhaupt – nur begrenzt: Gewöhnlich hat der Staat weder die Mittel noch die Möglichkeiten, insbesondere grenzüberschreitende Wirtschaftskriminalität in komplexen Unternehmensstrukturen umfassend aufzuklären.

Werden die Straftaten dagegen aus dem Unternehmen heraus und teilweise zu dessen vermeintlichem Nutzen begangen, können es sich die Geschäftsführer ebenso wenig leisten, passiv zu bleiben. Kommen beispielsweise Korruptionssachverhalte ans Licht, drohen Bußgelder oder Strafzahlungen, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und erhebliche Imageverluste, die sich dramatisch auf den Unternehmenswert auswirken können. Um solche Schäden zumindest abzumildern, müssen Firmen eigene und glaubwürdige Aufklärungsbemühungen anstellen.

Auch hier reicht es regelmäßig nicht aus, die Angelegenheit den staatlichen Strafverfolgern zu übergeben, sofern diese nicht ohnehin schon damit befasst sind. Um Strafzahlungen oder Bußgelder in Millionen- oder gar Milliardenhöhe zu vermindern, bedarf es einer umfassenden Kooperation mit den Behörden.

So sehen die Verfahrensanleitungen der US-amerikanischen Börsenaufsicht (SEC) beispielsweise eine erhebliche Reduzierung von Strafzahlungen und sogar eine Nichtverfolgung einer Wirtschaftsstraftat vor, wenn das Unternehmen umgehend eigene Ermittlungen anstellt und die Behörden über die Ergebnisse informiert. Diesem Beispiel folgend, erließ auch die EU-Kommission im Jahre 2006 für Kartellrechtsverstöße eine sogenannte Bonusregelung.

Doch selbst wenn solche festen Richtlinien fehlen, stellt die eigenständige Aufklärung oftmals eine geeignete Maßnahme dar, um zu erwartende Sanktionen zumindest verhandelbar zu machen und das Vertrauen von Staat, Kunden und Aktionären wiederherzustellen. Die Strafverfolgungsbehörden honorieren ein entsprechendes Vorgehen in den meisten Fällen – und sei es auch nur, dass die Unternehmen dadurch medienwirksame Durchsuchungen der Geschäftsräume und die Beschlagnahmung zahlreicher Akten und Computer verhindern können.

Die Grenzen staatlicher Aufklärung

Ein Gegenbeispiel ist in diesem Zusammenhang Italien: Dort waren die Strafverfolgungsbehörden in der Vergangenheit teilweise nicht besonders erfreut über zu viel Eigeninitiative der Unternehmen. Die Behörden wollten sich nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachzukommen. Die italienischen Unternehmen haben es dennoch oftmals selbst in die Hand genommen, begangene Straftaten aufzuklären, vor allem um Image und Unternehmenskultur zu wahren.

Eine große Schwierigkeit liegt – gerade bei grenzüberschreitenden Ermittlungen – darin, die jeweils notwendigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit den landesspezifischen Datenschutz- und Arbeitsrechtsbestimmungen durchzuführen, um nicht – wie vor einigen Jahren die Deutsche Bahn AG – gleich den nächsten Skandal zu produzieren. Denn private Untersuchungen folgen gänzlich anderen Regeln als staatliche Ermittlungen.

Die vom Unternehmen beauftragten Ermittler dürfen keine Festnahmen oder Abhöraktionen durchführen

Zwar können die vom Unternehmen beauftragten Ermittler grundsätzlich keine Festnahmen oder Abhöraktionen durchführen, dennoch genießen sie gegenüber den staatlichen Strafverfolgern einige Vorteile vor allem im Hinblick auf verfügbare finanzielle und personelle Ressourcen sowie Flexibilität. Lang andauernde und detaillierte Aufklärungsarbeit ist in nahezu allen Teilen der Welt möglich, während es für staatliche Behörden hinter der Landesgrenze ziemlich schnell dunkel wird.

Wenn die private Post geöffnet wird

Die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen unterscheiden sich im Grundsatz jedoch kaum – es werden Unterlagen zusammengetragen und analysiert, Büroräume und Festplatten durchsucht, E-Mails überprüft, Datenbanken abgeglichen und Personen befragt.

Je nach Land werden dabei die Grenzen des Möglichen vor allem durch den jeweils festgelegten Schutz der Privatsphäre (insbesondere Datenschutzbestimmungen) gesetzt. Hierbei kann es enorme Unterschiede geben: Während der Schutz der Privatsphäre beispielsweise in China noch nicht sehr weit entwickelt ist, wird sie in Brasilien durch die Verfassung besonders stark geschützt; ebenso in den Ländern der EU. Dort gelten relativ einheitliche Datenschutzstandards, wonach eine Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung oder bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnisnorm zulässig ist. Ebenso muss die jeweilige Maßnahme das vergleichsweise mildeste (Aufklärungs-)Mittel darstellen.

In Brasilien ist der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters nahezu unantastbar

So kann ein Unternehmen in nahezu allen Ländern ohne größere Schwierigkeiten Büroräume, Arbeitsplätze oder Schreibtische durchsuchen und Geschäftsakten überprüfen. Schließlich stehen diese in erster Linie dem Unternehmen zur Verfügung, weshalb es jederzeit darauf zugreifen kann – auch ohne Wissen des Mitarbeiters. Eine Ausnahme bildet Brasilien. Dort ist der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters nahezu unantastbar.

China geht noch einen Schritt weiter: Trotz eines nicht näher definierten Rechts auf die Wahrung des Briefgeheimnisses ist es Arbeitgebern gestattet, den persönlichen Briefverkehr der Mitarbeiter zu kontrollieren und aus Gründen der »Sicherheit des Staates und der öffentlichen Moral« zu zensieren. Darüber hinaus ist es chinesischen Unternehmen und Einzelpersonen unter anderem verboten, das Internet zur »Beeinträchtigung nationaler, sozialer oder kollektiver Interessen [zu nutzen]«.

Vor Gericht muss sich niemand selbst belasten – vor dem Arbeitgeber schon

Arbeitgeber sind daher sogar verpflichtet, die Internetnutzung ihrer Mitarbeiter zu überwachen. In anderen Ländern ist es in der Regel zumindest zulässig, die geschäftliche E-Mail-Korrespondenz der Mitarbeiter zu überprüfen, wobei strengere Maßstäbe gelten, wenn der berufliche E-Mail-Account auch privat genutzt werden darf. Wiederum ist es in China strafbar, die Telefonate der Mitarbeiter abzuhören.

Englischen Arbeitgebern ist dies zumindest zur Aufdeckung schwerer Straftaten gestattet. In Deutschland, Italien, der Schweiz oder den USA bleibt die Telefonüberwachung dagegen den Behörden vorbehalten. Eine Ausnahme gilt allenfalls im Sinne eines Notwehrrechts zur Verhinderung von Straftaten.

Den zentralen Aspekt interner Ermittlungen bilden aber regelmäßig die persönlichen Gespräche (»Interviews«) mit den Mitarbeitern. Allein aus Russland ist bekannt, dass Untersuchungen weitestgehend anhand von Unterlagen geführt werden oder allenfalls informelle Gespräche stattfinden, da die Aussagen vor Gericht ohnehin kaum verwertbar wären und die Mitarbeiter keine Teilnahmepflicht haben; ganz anders beispielsweise in Deutschland, England oder den USA. Dort sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihrem Arbeitgeber alle von diesem erfragten Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zu erteilen; selbst dann, wenn sie dadurch einen Kollegen oder sich selbst der Begehung einer Straftat bezichtigen müssen.

Hierin liegt ein bedeutender Unterschied zu einem Verhör durch Polizei oder Staatsanwaltschaft – ihnen gegenüber muss sich niemand selbst belasten. Problematisch wird es daher, wenn Interviewprotokolle vom Unternehmen an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben oder bei diesem beschlagnahmt werden.

Wann beginnt die Selbstjustiz?

In Deutschland sorgte diesbezüglich ein Beschluss des Landgerichts Hamburg für hitzige Debatten: Das Gericht hatte im Jahr 2010 entschieden, dass die Beschlagnahmung von Interviewprotokollen bei einer Anwaltskanzlei zulässig sei, die von einer Bank mit internen Ermittlungen beauftragt wurde. Ebenso seien die den Protokollen entnommenen Aussagen der befragten Bankmitarbeiter in einem Strafprozess voll verwertbar.

In China ist ein Arbeitnehmer nur dann zu Auskünften verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in Arbeitsverträgen oder Unternehmensrichtlinien festgelegt ist

Die internen Ermittlungen führten somit dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden an Aussagen herankamen, die die Beschuldigten in einem offiziellen Verhör hätten verweigern können. Aufgrund solcher Widersprüche können Arbeitnehmer in anderen Ländern (wie in der Schweiz) die Auskünfte gegenüber Arbeitgebern dann verweigern, wenn sie sich selbst belasten müssten. In Brasilien wiederum hat der Arbeitnehmer nicht einmal die Pflicht, zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber überhaupt zu erscheinen. Nimmt er an dem Gespräch teil, muss er weder Auskünfte geben noch die Wahrheit sagen. Auch in China ist ein Arbeitnehmer nur dann zu Auskünften verpflichtet, wenn dies ausdrücklich in Arbeitsverträgen oder Unternehmensrichtlinien festgelegt ist.

Auch die Teilnahme des Rechtsanwalts eines Befragten muss ein Arbeitgeber – anders als bei staatlichen Verhören – grundsätzlich nicht dulden.

Wenn Untersuchungen gegen mögliche Wirtschaftsstraftäter von privaten Unternehmen durchgeführt werden und das in einem Umfang, der staatliche Ermittlungen in den Schatten stellt, drängen sich einige Grundsatzfragen auf. Insbesondere bleibt bei vielen der Beigeschmack einer »privatisierten Justiz«.

Die Gefahr geht vom Staat aus

Dazu kann es aber nur dann kommen, wenn der Staat die unternehmenseigenen Anstrengungen zum Anlass nimmt, sich selbst aus seiner Verantwortung zurückzuziehen. Unternehmensinterne Ermittlungen können staatliche Maßnahmen allenfalls unterstützen, niemals aber ersetzen.

Beide Aufklärungsarten dienen unterschiedlichen Zielen, weshalb sie nebeneinander bestehen müssen. »Internal Investigations« können einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität leisten. Ihre Ergebnisse müssen dennoch in erster Linie dem Unternehmen dienen, nicht dem Staat. Staatliche Ermittlungsbehörden können sich daher nicht zurücklehnen und Anklageschriften allein auf private Untersuchungsergebnisse stützen, die sie zuvor von den Unternehmen eingefordert haben.

Die Gefahr kann also nicht darin bestehen, dass Unternehmen dem Staat dessen Aufgaben entreißen, sondern nur darin, dass der Staat seine Verantwortung auf die Privatwirtschaft abwälzt.

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Fußnoten

  1. Ausführlich zum Ganzen: Lomas, Paul; Kramer, Daniel J.: Corporate Internal Investigations. An International Guide, 2. Aufl., Oxford 2013; Spehl, Stephan J.; Grützner, Thomas: Corporate Internal Investigations. Overview Of 13 Jurisdictions, 1. Aufl., München u.a. 2013; Spehl, Stephan J.; Momsen, Carsten; Grützner, Thomas: Unternehmensinterne Ermittlungen. Ein internationaler Überblick. Teil I: Einleitung unternehmensinterner Ermittlungen, in: Fleischer, Holger et al. (Hrsg.): Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ), München (6)2013, H. 6, S. 260ff; dies.: Unternehmensinterne Ermittlungen. Ein internationaler Überblick. Teil II: »?Zulässigkeit und rechtliche Anforderungen verschiedener Ermittlungsmaßnahmen in ausgewählten Ländern?«, in: CZZ, München (7)2014, H. 1, S. 2ff; dies.: Unternehmensinterne Ermittlungen. Ein internationaler Überblick. Teil III: Die Befragung von Mitarbeitern, in: CZZ, München (7)2014, H. 4, S. 170ff.
  2. Balser, M.; Busse, C.; Ott, K.: Siemens: Vorstand Solmssen. »?Wir haben fast unser eigenes FBI?«, auf: sueddeutsche.de (17.05.2010).
  3. Die Geschäftsführung kann auf vielerlei Wegen Informationen erhalten, die den Verdacht von Wirtschaftskriminalität im eigenen Unternehmen begründen; sei es durch interne Hinweisgebersysteme (bspw. sog. Whistleblower-Hotlines), Beschwerden von Kunden, interne Routineprüfungen, Presseberichte oder staatliche Ermittlungen.
  4. Welche Auswirkungen Imageverluste auf den Unternehmenswert haben können, zeigte erst kürzlich der Fall der Volkswagen AG: Nachdem am 20.09.2015 Abgasmanipulationen des Konzerns bekannt wurden, fiel die Aktie innerhalb von nur zwei Tagen um 36%, was einer Verringerung des Börsenwerts der Volkswagen AG um EUR 51,3 Mrd. entspricht.- Vgl. Toller, Andreas: VW-Aktie lockt Zocker an: Die Volkswagen-Aktie ist ein fallendes Messer, auf: wiwo.de (22.09.2015).
  5. Danach wird demjenigen Unternehmen die Geldbuße erlassen, das den Behörden als erstes umfassende Informationen über ein Kartell offenbart. Den nachfolgenden Kartellmitgliedern werden ihre Bußgelder um festgelegte Prozentsätze reduziert, abhängig davon, ob und wann sie sich zu einer Kooperation bereit erklären.
  6. Anfang des Jahres 2009 geriet die Deutsche Bahn AG mit einer »?Bespitzelungsaffäre?« in die Schlagzeilen, nachdem sie zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung eine Art Rasterfahndung durchführte und hierfür eine Detektei mit der Ausforschung von über 1.000 Mitarbeitern sowie teilweise auch deren Ehepartnern beauftragte. Ohne konkreten Verdacht wurden dabei Adress-, Telefonverbindungs- und Bankdaten der Mitarbeiter mit denen von Lieferanten abgeglichen, um mögliche wirtschaftliche Verbindungen feststellen zu können.- Vgl.: Gatzke, Marcus; Güßgen, Florian; Röhrig, Johannes: Daten-Skandal. Bahn bespitzelte eigene Mitarbeiter, auf: stern.de (o.D.).
  7. Hierbei kommt es unter anderem darauf an, wie viele Personen von einer Maßnahme betroffen sind, welche Daten erhoben oder genutzt werden sollen, ob offen oder verdeckt agiert wird, oder ob der Datenschutzbeauftragte oder der Betriebsrat involviert werden.
  8. Measures for Security Protection Administration of the International Networking of Computer Information Networks, Art. 4.
  9. Bsp. Italien: Hier ist die Kontrolle geschäftlicher E-Mails bei beruflich und privat genutzten Accounts nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat oder schweren Verfehlung gegen einen konkreten Mitarbeiter besteht, der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat eingebunden sind und die Maßnahme nicht in eine dauerhafte Überwachung umschlägt. Sobald sich der Inhalt einer E-Mail als privat herausstellt, muss diese unverzüglich geschlossen werden.
  10. Az. 608 Qs 18/10.
  11. De facto verweigern chinesische Arbeitnehmer aber auch bei Fehlen einer solchen Regelung ihre Gesprächsteilnahme allein aus soziologischen Gesichtspunkten kaum.
  12. Allerdings wird ein Interviewer in Ländern wie Brasilien, China oder Russland, wo Arbeitnehmer nicht zur Gesprächsteilnahme verpflichtet sind, kaum eine andere Wahl haben, als einen Rechtsbeistand zuzulassen, wenn der Befragte seine Mitwirkung davon abhängig macht. Hingegen haben die Befragten bspw. in England, Frankreich oder den USA bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber das Recht, einen Kollegen oder einen Gewerkschaftsvertreter hinzuzuziehen, wenn sie infolge der Unterredung mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen müssen.
  13. Vgl. bspw. Ott, Klaus: Die privatisierte Justiz, in: Süddeutsche Zeitung (18.09.2013), S. 25.

Autor:innen

Universität Leipzig

Forschungsschwerpunkte
Compliance und Internal Investigations

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